Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/2009

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Text

Paragraph 14

Personaleinsatz

  1. Absatz eins,Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße und die Gruppenzusammensetzung, bei Integrationsgruppen auch auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfs abzustimmen und im pädagogischen Konzept gemäß Paragraph 11, darzustellen sowie mit der Landesregierung abzustimmen.
  2. Absatz 2,Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, die für die Mitarbeit in der Gruppe erforderlichen Helferinnen oder Helfer, die für die Integration erforderlichen pädagogischen Fachkräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen. Das Personal muss eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Helferinnen oder Helfer haben einen erfolgreichen Abschluss einer facheinschlägigen Grundausbildung von mindestens 200 Stunden oder die Ausbildung zur Tagesmutter oder zum Tagesvater nachzuweisen. Von der Erfüllung dieser Voraussetzung ist abzusehen, wenn Helferinnen oder Helfer am 5. September 2005 das 45. Lebensjahr vollendet und 15 Jahre in einem Dienstverhältnis als Helferin oder Helfer zugebracht haben.
  3. Absatz 3,In allen Kinderbetreuungseinrichtungen ist zumindest eine pädagogische Fachkraft pro Gruppe einzusetzen.
  4. Absatz 4,In eingruppigen Kindergärten, in eingruppigen alterserweiterten Kindergärten und in eingruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Absatz 3, mindestens eine Helferin oder ein Helfer für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe, mindestens aber im Beschäftigungsausmaß von 10 Wochenstunden, einzusetzen. In mehrgruppigen Kindergärten, mehrgruppigen alterserweiterten Kindergärten und in mehrgruppigen Horten ist für eine Gruppe zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Absatz 3, mindestens eine Helferin oder ein Helfer für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe, mindestens aber im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden, einzusetzen; für jede weitere Gruppe ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Absatz 3, mindestens eine Helferin oder ein Helfer im Beschäftigungsausmaß von mindestens 10 Wochenstunden einzusetzen.
  5. Absatz 5,In Kinderkrippengruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Absatz 3, mindestens eine Helferin oder ein Helfer pro Gruppe einzusetzen. Die Gesamtanzahl des Personals ist mit der pädagogischen Aufsicht gemäß Paragraph 30, abzustimmen.
  6. Absatz 6,In Integrationsgruppen ist grundsätzlich zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Absatz 3, mindestens eine Helferin oder ein Helfer pro Gruppe einzusetzen; wenn ein entsprechendes Gutachten der Fachberatung der Integration gemäß Paragraph 6, vorliegt, ist für die erforderliche Anzahl an Integrationsstunden eine weitere pädagogische Fachkraft einzusetzen.
  7. Absatz 7,In Heilpädagogischen Gruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Absatz 3, mindestens eine Helferin oder ein Helfer pro Gruppe einzusetzen.
  8. Absatz 8,Der Personaleinsatz gemäß Absatz 3 bis 7 gilt jedenfalls für die im Paragraph 17, Absatz 2, festgelegte Öffnungszeit.
  9. Absatz 9,Bei Überschreitung der Gruppenhöchstzahl gemäß Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 ist zusätzlich zu dem in diesen Bestimmungen angegebenen Personal entweder eine Tagesmutter oder ein Tagesvater gemäß Paragraph 22 a, Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1992,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2009,, oder eine Helferin oder ein Helfer für die Zeit der Überschreitung einzusetzen.
  10. Absatz 10,Wird eine Kinderbetreuungseinrichtung mit mehr als drei Gruppen geführt, ist eine weitere pädagogische Fachkraft einzusetzen.
  11. Absatz 11,Wird in der Kinderbetreuungseinrichtung Mittagessen verabreicht, ist für diese Zeit eine Helferin oder ein Helfer einzustellen; diese Verpflichtung entfällt, sofern für diese Zeit eine pädagogische Fachkraft oder eine Helferin oder ein Helfer gemäß Absatz 3 bis 6 zur Verfügung steht.
  12. Absatz 12,In alterserweiterten Kindergartengruppen und in Hortgruppen kann der Rechtsträger für die Lernzeiten anstatt der pädagogischen Fachkraft eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volks- oder Hauptschulen einsetzen.
  13. Absatz 13,Die pädagogische Betreuung der Kinder obliegt der pädagogischen Fachkraft. Außerhalb der Mindestöffnungszeit gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ist die Helferin oder der Helfer befugt, die Kinder bis zu 60 Minuten ab dem jeweiligen Beginn oder in den 60 Minuten vor dem jeweiligen Ende der Öffnungszeit der Kinderbetreuungseinrichtung zu beaufsichtigen.
  14. Absatz 14,Im Falle der Abwesenheit der pädagogischen Fachkraft infolge Krankheit oder sonstiger triftiger Gründe ist die Helferin oder der Helfer auf Anordnung des Rechtsträgers befugt, für einen Zeitraum von höchstens fünf aufeinander folgenden Tagen die pädagogische Betreuung der Kinder in der betreffenden Gruppe zu übernehmen.