(4)Absatz 4,In eingruppigen Kindergärten, in eingruppigen alterserweiterten Kindergärten und in eingruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe, mindestens aber im Beschäftigungsausmaß von 10 Wochenstunden, einzusetzen. In mehrgruppigen Kindergärten, mehrgruppigen alterserweiterten Kindergärten und in mehrgruppigen Horten ist für eine Gruppe zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe, mindestens aber im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden, einzusetzen; für jede weitere Gruppe ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer im Beschäftigungsausmaß von mindestens 10 Wochenstunden einzusetzen.In eingruppigen Kindergärten, in eingruppigen alterserweiterten Kindergärten und in eingruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Absatz 3, mindestens eine Helferin oder ein Helfer für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe, mindestens aber im Beschäftigungsausmaß von 10 Wochenstunden, einzusetzen. In mehrgruppigen Kindergärten, mehrgruppigen alterserweiterten Kindergärten und in mehrgruppigen Horten ist für eine Gruppe zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Absatz 3, mindestens eine Helferin oder ein Helfer für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe, mindestens aber im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden, einzusetzen; für jede weitere Gruppe ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Absatz 3, mindestens eine Helferin oder ein Helfer im Beschäftigungsausmaß von mindestens 10 Wochenstunden einzusetzen.