Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/2009

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.10.2019

Abkürzung

Bgld. KBBG 2009

Index

5060 Hort, Kindergarten

Beachte

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4 und 5, Paragraph 31, Absatz 6 und

7 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009,

Landesgesetzblatt Nr. 7, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

Text

Paragraph 13

Gruppengröße

  1. Absatz eins,In allen Gruppen der Kinderbetreuungseinrichtungen ist eine Mindestanzahl von vier Kindern erforderlich.
  2. Absatz 2,In Kinderkrippengruppen dürfen höchstens 15 Kinder aufgenommen werden. Eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,In Kindergartengruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eineinhalbfach. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres zulässig, wenn es dazu während des Arbeitsjahres aus nicht dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen kommt.
  4. Absatz 4,In Hortgruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres zulässig, wenn es dazu während des Arbeitsjahres aus nicht dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen kommt.
  5. Absatz 5,In alterserweiterten Kindergartengruppen dürfen grundsätzlich höchstens 25 Kinder aufgenommen werden. Bei der Feststellung dieser Zahl zählen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und schulpflichtige Kinder eineinhalbfach. Eine Überschreitung der Höchstzahl ist bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres zulässig, wenn es dazu während des Arbeitsjahres aus nicht dem Entwicklungskonzept vorhersehbaren Gründen kommt.
  6. Absatz 6,In einer heilpädagogischen Gruppe dürfen höchstens fünf Kinder angemeldet werden. Eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl ist nicht zulässig.
  7. Absatz 7,In einer Integrationsgruppe dürfen höchstens drei Kinder mit erhöhtem Förderbedarf angemeldet werden. Die Beurteilung obliegt der Fachberatung für Integration gemäß Paragraph 6, Eine Überschreitung der Gruppenhöchstzahl ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20000713

Dokumentnummer

LBG40009023