Kurztitel

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/2009

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Text

Paragraph 12

Organisationsform

  1. Absatz eins,In Kinderbetreuungseinrichtungen werden entweder Kinderkrippen-, Kindergarten-, alterserweiterte Kindergarten- oder Hortgruppen geführt. Die Kombination von Gruppen unterschiedlicher Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen unter einer gemeinsamen Leitung ist zulässig.
  2. Absatz 2,Kinderbetreuungseinrichtungen sind ganzjährig zu betreiben und an mindestens fünf Tagen pro Woche offen zu halten.