Burgenland
Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009
LGBl.Nr. 7/2009
LG
Paragraph 9
01.01.2009
31.10.2019
Bgld. KBBG 2009
5060 Hort, Kindergarten
Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften steht das Besuchsrecht bei den Kindern ihres Bekenntnisses in der Kinderbetreuungseinrichtung zu. Vor jedem Besuch ist das Einvernehmen mit der zuständigen Leitung herzustellen.
29.10.2019
20000713
LBG40009019