Absatz eins,Die Gemeinden haben mit Unterstützung des Landes bedarfsgerecht dafür Sorge zu tragen, dass flächendeckend für jedes Kind innerhalb ihres Gemeindegebiets oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) ein Kinderbetreuungsplatz in einer Kinderbetreuungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf. Dabei ist insbesondere auf die Berufstätigkeit der Eltern Bedacht zu nehmen.