Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/2009

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.10.2019

Abkürzung

Bgld. KBBG 2009

Index

5060 Hort, Kindergarten

Text

Paragraph 4

Versorgungsauftrag

  1. Absatz eins,Die Gemeinden haben mit Unterstützung des Landes bedarfsgerecht dafür Sorge zu tragen, dass flächendeckend für jedes Kind innerhalb ihres Gemeindegebiets oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) ein Kinderbetreuungsplatz in einer Kinderbetreuungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zur Verfügung steht. Dies gilt auch für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf. Dabei ist insbesondere auf die Berufstätigkeit der Eltern Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Als Teil des bedarfsgerechten Platzangebots haben die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, die länger als bis 13 Uhr offen gehalten werden, ein Mittagessen für die Kinder anzubieten.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20000713

Dokumentnummer

LBG40009014