Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/2009

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Präambel und Ziele

  1. Absatz eins,Das Land Burgenland bekennt sich zur qualitätsvollen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege für alle Kinder, die im Burgenland leben. Jede Kinderbetreuung nach diesem Gesetz hat unter Beachtung anerkannter Erziehungsgrundsätze dem Wohl des Kindes zu dienen.
  2. Absatz 2,Ziele dieses Gesetzes sind daher:
    1. Ziffer eins
      die Sicherstellung hoher pädagogischer Bildungsqualität unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse,
    2. Ziffer 2
      die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um die faktische Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter zu ermöglichen,
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung und Ergänzung der Familien in ihren Erziehungs- und Pflegeaufgaben und
    4. Ziffer 4
      die Weiterentwicklung des Kinderbetreuungsangebots im Sinne einer qualifizierten Bedarfsplanung.
  3. Absatz 3,Zur Erreichung der Ziele dieses Landesgesetzes dienen auch die Bestimmungen des Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetzes über die Betreuung von Minderjährigen unter 16 Jahren für einen Teil des Tages durch Tagesmütter oder Tagesväter (Tagesbetreuung).