(3)Absatz 3,Für die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Personen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in das Bundesgebiet eingereist sind, besteht die Untersuchungspflicht gemäß der Verordnung zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle (Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung), LGBl. Nr. 4/1997.Für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Personen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung in das Bundesgebiet eingereist sind, besteht die Untersuchungspflicht gemäß der Verordnung zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle (Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1997,.