die untersuchten Personengruppen;
Burgenland
Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung
LGBl.Nr. 60/2008 aufgehoben durch LGBl.Nr. 23/2018
römisch fünf
Paragraph 5
19.06.2008
26.04.2018
9451 Tuberkulose
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Landeshauptmann spätestens bis zum 31. Jänner jeden Jahres über die nach dieser Verordnung im vorangegangenen Jahr durchgeführten Reihenuntersuchungen zu berichten. Die Berichte haben folgende Inhalte aufzuweisen:
02.05.2018
20000682
LBG40008627