Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/2008 aufgehoben durch LGBl.Nr. 23/2018

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

19.06.2008

Außerkrafttretensdatum

26.04.2018

Index

9451 Tuberkulose

Text

Paragraph 5

Berichtspflicht

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Landeshauptmann spätestens bis zum 31. Jänner jeden Jahres über die nach dieser Verordnung im vorangegangenen Jahr durchgeführten Reihenuntersuchungen zu berichten. Die Berichte haben folgende Inhalte aufzuweisen:

  1. Ziffer eins
    die untersuchten Personengruppen;
  2. Ziffer 2
    die Zahl der untersuchten Personen;
  3. Ziffer 3
    die Zahl der dabei aufgefundenen Tuberkulosen, gegliedert nach Personengruppen, wobei gesondert die Zahl der behandlungsbedürftigen bzw. überwachungsbedürftigen Personen anzugeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

20000682

Dokumentnummer

LBG40008627