Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
- Ziffer einsdie nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen, sowie
- Ziffer 2die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung mitteilen.