Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 51/2008

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

21.04.2008

Text

Artikel 16

Finanzkorrekturen und Haftung

  1. Absatz eins,Können rechtsgrundlos an einen Begünstigten gezahlte Strukturfondsmittel nicht wieder eingezogen werden, so trägt die Haftung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Artikel 70, Absatz 2, Allgemeine Verordnung für die Erstattung der verlorenen Beträge an den Haushalt der Europäischen Union jener Vertragspartner, durch dessen Fehler oder Fahrlässigkeit der Verlust entstanden ist.
  2. Absatz 2,Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung der Strukturfonds zu Vermögensnachteilen zu Lasten Österreichs durch Finanzkorrekturen gemäß Artikel 99 bis 102 Allgemeine Verordnung (einschließlich allfälliger Verzugszinsen und Verfahrenskosten), so werden diese von jenem der Vertragspartner getragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.
  3. Absatz 3,Die im Zusammenhang mit Finanzkorrekturen in Artikel 99 bis 102 Allgemeine Verordnung festgelegten Berichtspflichten und Koordinationsaufgaben des Mitgliedstaats werden in Österreich von den in Artikel 6, benannten Prüfbehörden wahrgenommen.