Absatz eins,Können rechtsgrundlos an einen Begünstigten gezahlte Strukturfondsmittel nicht wieder eingezogen werden, so trägt die Haftung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Artikel 70, Absatz 2, Allgemeine Verordnung für die Erstattung der verlorenen Beträge an den Haushalt der Europäischen Union jener Vertragspartner, durch dessen Fehler oder Fahrlässigkeit der Verlust entstanden ist.