Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 51/2008

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

21.04.2008

Text

4. Abschnitt
Kontrolle, Finanzkorrekturen und Haftung

Artikel 15

Kontrolle durch die Prüfbehörden

  1. Absatz eins,Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Systemkontrollen und Stichprobenkontrollen durch die in Artikel 6, benannten Prüfbehörden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Allgemeinen Verordnung, der Durchführungs-Verordnung sowie allfälligen sonstigen Durchführungsvorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen erfolgen.
  2. Absatz 2,Mit der Wahrnehmung fondsübergreifender Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle durch die Prüfbehörden wird das Bundeskanzleramt beauftragt.