Absatz eins,Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Systemkontrollen und Stichprobenkontrollen durch die in Artikel 6, benannten Prüfbehörden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Allgemeinen Verordnung, der Durchführungs-Verordnung sowie allfälligen sonstigen Durchführungsvorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen erfolgen.