(2)Absatz 2,Strukturfondsmittel dürfen nur für tatsächlich getätigte Ausgaben (oder diesen gemäß EU-Recht als gleichwertig anerkannte Kosten) ausbezahlt werden, die ursächlich mit der Durchführung eines gemäß Art. 12 ordnungsgemäß genehmigten Vorhabens verbunden und zuschussfähig sind und deren Höhe dem Vorhaben und Kofinanzierungszweck angemessen ist. Vor Berechnung der Kofinanzierung sind allfällige dem Vorhaben zurechenbare Einnahmen von den Ausgaben abzuziehen. Vor Auszahlung von Strukturfondsmitteln für ein Vorhaben hat daher die Verwaltungsbehörde oder die gemäß einem operationellen Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständige oder in der Kofinanzierungszusage dafür benannte zwischengeschaltete Stelle oder die Prüfstelle gemäß Art. 7 unter Beachtung des Art. 13 Durchführungs-Verordnung an Hand von Rechnungen und Zahlungsbelegen (soweit erforderlich: im Original), Zeitaufzeichnungen oder anderen gleichwertigen Nachweisen folgendes zu überprüfen und zu bestätigen:Strukturfondsmittel dürfen nur für tatsächlich getätigte Ausgaben (oder diesen gemäß EU-Recht als gleichwertig anerkannte Kosten) ausbezahlt werden, die ursächlich mit der Durchführung eines gemäß Artikel 12, ordnungsgemäß genehmigten Vorhabens verbunden und zuschussfähig sind und deren Höhe dem Vorhaben und Kofinanzierungszweck angemessen ist. Vor Berechnung der Kofinanzierung sind allfällige dem Vorhaben zurechenbare Einnahmen von den Ausgaben abzuziehen. Vor Auszahlung von Strukturfondsmitteln für ein Vorhaben hat daher die Verwaltungsbehörde oder die gemäß einem operationellen Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständige oder in der Kofinanzierungszusage dafür benannte zwischengeschaltete Stelle oder die Prüfstelle gemäß Artikel 7, unter Beachtung des Artikel 13, Durchführungs-Verordnung an Hand von Rechnungen und Zahlungsbelegen (soweit erforderlich: im Original), Zeitaufzeichnungen oder anderen gleichwertigen Nachweisen folgendes zu überprüfen und zu bestätigen:
die Art, Höhe und Angemessenheit der tatsächlichen, dem Vorhaben und dem Begünstigten zurechenbaren und gemäß Kofinanzierungszusage in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht zuschussfähigen Ausgaben oder als gleichwertig anerkannten Kosten;
die Art und Höhe allfälliger dem Vorhaben zurechenbarer Einnahmen und der nach den Bestimmungen des Art. 55 Allgemeine Verordnung zuschussfähigen (Netto-) Ausgaben;die Art und Höhe allfälliger dem Vorhaben zurechenbarer Einnahmen und der nach den Bestimmungen des Artikel 55, Allgemeine Verordnung zuschussfähigen (Netto-) Ausgaben;
bei privaten Begünstigten die für das Vorhaben auf Grund rechtsgültiger Förderungszusagen und der geprüften zuschussfähigen Ausgaben gebührenden Bundes- und Landesmittel oder Mittel anderer öffentlichen Rechtsträger sowie - jedenfalls bei der Endabrechnung - deren tatsächliche Bezahlung.
Das Ergebnis der Überprüfung ist nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.