Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 51/2008

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

21.04.2008

Text

Artikel 13

Abrechnung, Prüfung und Auszahlung

  1. Absatz eins,Strukturfondsmittel dürfen nur für Vorhaben ausbezahlt werden, die tatsächlich gemäß den Kofinanzierungsbedingungen durchgeführt wurden. Vor vollständiger Auszahlung der Strukturfondsmittel für ein Vorhaben hat daher die Verwaltungsbehörde oder die gemäß einem operationellen Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständige oder in der Kofinanzierungszusage dafür benannte zwischengeschaltete Stelle oder die Prüfstelle gemäß Artikel 7, unter Beachtung des Artikel 13, Durchführungs-Verordnung die tatsächliche Erbringung der gemäß Kofinanzierungszusage vorgesehenen Investitionen oder Leistungen - durch Kontrollen vor Ort, Einholung von Berichten oder Belegexemplaren oder andere geeignete Maßnahmen - zu überprüfen und zu bestätigen. Das Ergebnis der Überprüfung ist nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Strukturfondsmittel dürfen nur für tatsächlich getätigte Ausgaben (oder diesen gemäß EU-Recht als gleichwertig anerkannte Kosten) ausbezahlt werden, die ursächlich mit der Durchführung eines gemäß Artikel 12, ordnungsgemäß genehmigten Vorhabens verbunden und zuschussfähig sind und deren Höhe dem Vorhaben und Kofinanzierungszweck angemessen ist. Vor Berechnung der Kofinanzierung sind allfällige dem Vorhaben zurechenbare Einnahmen von den Ausgaben abzuziehen. Vor Auszahlung von Strukturfondsmitteln für ein Vorhaben hat daher die Verwaltungsbehörde oder die gemäß einem operationellen Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständige oder in der Kofinanzierungszusage dafür benannte zwischengeschaltete Stelle oder die Prüfstelle gemäß Artikel 7, unter Beachtung des Artikel 13, Durchführungs-Verordnung an Hand von Rechnungen und Zahlungsbelegen (soweit erforderlich: im Original), Zeitaufzeichnungen oder anderen gleichwertigen Nachweisen folgendes zu überprüfen und zu bestätigen:
    1. Litera a
      die Art, Höhe und Angemessenheit der tatsächlichen, dem Vorhaben und dem Begünstigten zurechenbaren und gemäß Kofinanzierungszusage in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht zuschussfähigen Ausgaben oder als gleichwertig anerkannten Kosten;
    2. Litera b
      die Art und Höhe allfälliger dem Vorhaben zurechenbarer Einnahmen und der nach den Bestimmungen des Artikel 55, Allgemeine Verordnung zuschussfähigen (Netto-) Ausgaben;
    3. Litera c
      bei privaten Begünstigten die für das Vorhaben auf Grund rechtsgültiger Förderungszusagen und der geprüften zuschussfähigen Ausgaben gebührenden Bundes- und Landesmittel oder Mittel anderer öffentlichen Rechtsträger sowie - jedenfalls bei der Endabrechnung - deren tatsächliche Bezahlung.
    Das Ergebnis der Überprüfung ist nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.
  3. Absatz 3,Personen, welche die Prüfungen gemäß Absatz eins und 2 durchführen, dürfen nicht an der Durchführung der zu prüfenden Vorhaben beteiligt sein.
  4. Absatz 4,Nach Durchführung der Prüfungen gemäß Absatz eins und 2 und positivem Prüfergebnis ist die Erfüllung sämtlicher Kofinanzierungsbedingungen gemäß Artikel 11 und 12 und damit die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung von der prüfenden Stelle schriftlich zu bestätigen. Auf der Grundlage dieser Bestätigung ist nach dem in einem operationellen Programm vorgesehenen Verfahren von der Verwaltungsbehörde oder von der gemäß operationellem Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständigen zwischengeschalteten Stelle bei der gemäß Artikel 5, Absatz 7, für die Führung des Programmkontos zuständigen Stelle die Auszahlung der Strukturfondsmittel an die Begünstigten zu veranlassen. Die Bescheinigungsbehörde und die gegebenenfalls mit der Führung des Programmkontos beauftragte zwischengeschaltete Stelle sowie - wenn die Prüfungen gemäß Absatz eins und 2 von zwischengeschalteten Stellen durchgeführt wurden - die Verwaltungsbehörde sind berechtigt, eigenständig Prüfungen vorzunehmen, um sich zu vergewissern, dass die ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist.
  5. Absatz 5,Sollten bei der Prüfung einer Abrechnung Mängel festgestellt werden, sind von der Verwaltungsbehörde oder der gemäß einem operationellen Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständigen zwischengeschalteten Stelle die notwendigen Korrekturen zu veranlassen. Zu Unrecht ausbezahlte Strukturfondsmittel sind zurückzufordern oder mit nachfolgenden Zahlungen gegenzuverrechnen. Zurückgeforderte Beträge sind samt Zinsen auf das jeweils für das Programm eingerichtete Konto zu überweisen.