Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 51/2008

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

21.04.2008

Text

Artikel 11

Zuschussfähigkeit von Ausgaben

  1. Absatz eins,Die Zuschussfähigkeit von Ausgaben eines Vorhabens richtet sich - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit - nach den Bestimmungen der Artikel 53 und 56 Allgemeine Verordnung, Artikel 7, EFRE-Verordnung, Artikel 11, ESF-Verordnung und Artikel 48 bis 53 Durchführungs-Verordnung sowie nach den spezifischen Festlegungen des jeweiligen operationellen Programms oder einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Programmpartnern oder den darin für die Abwicklung einer Maßnahme gegebenenfalls vorgesehenen Förderungsrichtlinien.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus gehende programmübergreifende einheitliche Regelungen für den Bereich eines Fonds in Österreich können jeweils von der Bescheinigungsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten Verwaltungsbehörden und nach Anhörung der Prüfbehörde festgelegt werden.