Absatz eins,Die Zuschussfähigkeit von Ausgaben eines Vorhabens richtet sich - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit - nach den Bestimmungen der Artikel 53 und 56 Allgemeine Verordnung, Artikel 7, EFRE-Verordnung, Artikel 11, ESF-Verordnung und Artikel 48 bis 53 Durchführungs-Verordnung sowie nach den spezifischen Festlegungen des jeweiligen operationellen Programms oder einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Programmpartnern oder den darin für die Abwicklung einer Maßnahme gegebenenfalls vorgesehenen Förderungsrichtlinien.