Absatz eins,Die mit der Durchführung der operationellen Programme der EU-Strukturfonds in Österreich verbundenen Koordinationsaufgaben werden wie folgt wahrgenommen:
- Litera aDie Aufgaben des Mitgliedstaats Österreich im Rahmen der Strategischen Begleitung gemäß Artikel 29, Allgemeine Verordnung sowie die Koordination programm- und fondsübergreifender Aktivitäten für Begleitung, Bewertung, Publizität und Erfahrungsaustausch zwischen den an der Programmdurchführung beteiligten Stellen in Österreich sowie mit der Europäischen Kommission und anderen Mitgliedstaaten werden vom Bundeskanzleramt gemeinsam mit der Geschäftsstelle der ÖROK wahrgenommen.
- Litera bDie Koordination fondsspezifischer programmübergreifender Aktivitäten obliegt - unter Wahrung der funktionellen Unabhängigkeit der Prüfbehörden (Artikel 6, Absatz 3,) - den in Artikel 5, Absatz eins, genannten Bundesressorts. Dies betrifft insbesondere die Aufgaben des Mitgliedstaats gemäß Artikel 70, Absatz eins und Artikel 71, Allgemeine Verordnung sowie gemäß Artikel 16, EFRE-Verordnung.
- Litera cDie Koordination zwischen den an der Durchführung eines operationellen Programms beteiligten Stellen sowie die Wahrnehmung programmspezifischer Publizitätsaufgaben obliegt der jeweiligen Verwaltungsbehörde (Artikel 4,).