Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 51/2008

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

21.04.2008

Text

Artikel 8

Begleitausschüsse

  1. Absatz eins,Die Vertragspartner kommen überein, für die operationellen Programme gemäß Artikel eins, Absatz eins, dieser Vereinbarung jeweils gemäß Artikel 63, Allgemeine Verordnung innerhalb von höchstens drei Monaten nach Programmgenehmigung durch die EU-Kommission einen Begleitausschuss einzurichten. Dieser erfüllt die Aufgaben gemäß Artikel 65, Allgemeine Verordnung. Die Zusammensetzung der Begleitausschüsse gemäß Artikel 64, Allgemeine Verordnung erfolgt unter Einbeziehung der relevanten Partner im Sinne des Artikel 11, Allgemeine Verordnung.
  2. Absatz 2,Für die operationellen Programme gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, dieser Vereinbarung wird bei der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK) ein gemeinsames Sekretariat für die Begleitausschüsse eingerichtet. Dessen Aufgaben sind in den Programmdokumenten der genannten Programme festgelegt und werden in einer Vereinbarung zwischen der ÖROK-Geschäftsstelle und den Verwaltungsbehörden näher präzisiert.
  3. Absatz 3,Die Einrichtung und Besetzung der Begleitausschüsse für Programme gemäß Artikel eins, Absatz 2, richtet sich nach den Festlegungen der jeweiligen Programmdokumente.