Absatz eins,Die Vertragspartner kommen überein, für die operationellen Programme gemäß Artikel eins, Absatz eins, dieser Vereinbarung jeweils gemäß Artikel 63, Allgemeine Verordnung innerhalb von höchstens drei Monaten nach Programmgenehmigung durch die EU-Kommission einen Begleitausschuss einzurichten. Dieser erfüllt die Aufgaben gemäß Artikel 65, Allgemeine Verordnung. Die Zusammensetzung der Begleitausschüsse gemäß Artikel 64, Allgemeine Verordnung erfolgt unter Einbeziehung der relevanten Partner im Sinne des Artikel 11, Allgemeine Verordnung.