Absatz eins,Für Programme gemäß Artikel eins, Absatz 2, werden folgende - im weiteren als „koordinierende Prüfstellen“ bezeichnete - Stellen beauftragt, die Koordination der Prüfaufgaben gemäß Artikel 16, EFRE-Verordnung wahrzunehmen und als Ansprechpartner für die jeweiligen Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden und Prüfbehörden zu dienen:
- Litera aBei Programmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gemäß Artikel 7, Absatz eins, Allgemeine Verordnung: Länder oder von den Ländern beauftragte Stellen jeweils für jene Teile der grenzüberschreitenden Vorhaben, deren Begünstigte im jeweiligen Landesgebiet ihren Sitz haben oder deren Standort im Landesgebiet liegt oder deren Wirkungsbereich sich auf das Landesgebiet erstreckt, sofern nicht für bestimmte Vorhaben im Einvernehmen zwischen der Verwaltungsbehörde und den beteiligten Ländern anderes vereinbart wird; eine derartige Vereinbarung ist jedenfalls vor Genehmigung der Kofinanzierung aus Strukturfondsmitteln bei solchen Vorhaben zu treffen, die sich nicht eindeutig einem Landesgebiet zuordnen lassen oder über mehrere Länder erstrecken.
- Litera bBei Programmen gemäß Artikel 7, Absatz 2 und 3 Allgemeine Verordnung: Bundeskanzleramt.