Absatz eins,Mit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 60, Allgemeine Verordnung werden für die operationellen Programme gemäß Artikel eins, Absatz eins, die in den Programmdokumenten jeweils näher bezeichneten Stellen im Zuständigkeitsbereich folgender Rechtsträger beauftragt:
- Litera adie Programme im Rahmen des Zieles „Konvergenz“ sowie die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanzierten Programme im Rahmen des Zieles „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“, die sich jeweils auf das Gebiet eines einzelnen Bundeslandes beziehen:Länder oder von den Ländern beauftragte Stellen;
- Litera bdas aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) kofinanzierte Programm im Rahmen des Zieles „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“, das sich auf das Gebiet mehrerer Bundesländer bezieht: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
Die Wahrnehmung dieser Funktion durch Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder der Länder im Rahmen von Programmen gemäß Artikel eins, Absatz 2, richtet sich nach den Bestimmungen der Artikel 14 bis 16 EFRE-Verordnung und den Festlegungen der jeweiligen operationellen Programme sowie - hinsichtlich der Prüfaufgaben gemäß Artikel 16, EFRE-Verordnung - nach den Bestimmungen gemäß Artikel 7,