(8)Absatz 8,Die nach den Absätzen 3, 4, 5 und 6 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 66) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Kreiswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben. Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht abgegeben, so ist es hiebei ausdrücklich bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörden können anordnen, daß die Übermittlung dieser Ergebnisse an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden zu erfolgen hat.Die nach den Absätzen 3, 4, 5 und 6 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (Paragraph 66,) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Kreiswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben. Wurden Stimmen durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht abgegeben, so ist es hiebei ausdrücklich bekanntzugeben. Die Kreiswahlbehörden können anordnen, daß die Übermittlung dieser Ergebnisse an sie unmittelbar oder im Wege der Bezirkswahlbehörden zu erfolgen hat.