Kurztitel

Landtagswahlordnung 1995

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4 aus 1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 18/2008

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

05.10.2012

Text

Paragraph 53

Stimmabgabe bei Wahlkartenwählern

  1. Absatz eins,Der Wahlkartenwähler hat neben der Wahlkarte auch noch eine der im Paragraph 51, Absatz 2, angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus denen sich seine Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Der Wahlleiter oder das vom Wahlleiter bestimmte Mitglied der Wahlbehörde hat den vom Wahlkartenwähler zu übergebenden Briefumschlag (Paragraph 34, Absatz 3,) zu öffnen, den darin befindlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen und dem Wahlkartenwähler auszufolgen. Dem Wahlkartenwähler aus dem eigenen Wahlkreis hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen verschließbaren Wahlkuverts ein leeres Wahlkuvert zu übergeben. Das verschließbare Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlkartenwähler ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte amtliche Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte von einer Gemeinde des Wahlkreises ausgestellt wurde, in dem auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises (Paragraph 56,), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Wahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel (Paragraph 57,) auszufolgen. Auf dem leeren amtlichen Stimmzettel ist vor Übergabe an den Wähler die Nummer des Wahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen ist.
  2. Absatz 2,Hierauf hat sich der Wahlkartenwähler in die Wahlzelle zu begeben, den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und diesen in das Kuvert zu geben. Falls das Wahlkuvert von einem Wahlkartenwähler stammt, der nicht in einer Gemeinde des Wahlkreises als wahlberechtigt eingetragen ist, hat dieser das Wahlkuvert zu verschließen. Hierauf hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde das Kuvert zu übergeben. Dieser hat das Kuvert in ein besonderes Behältnis zu geben. Mit Zustimmung und unter Aufsicht des Wahlleiters kann der Wähler das Wahlkuvert auch selbst in das besondere Behältnis geben.
  3. Absatz 3,Der Name des Wahlkartenwählers ist, soferne es sich nicht um einen Wahlkartenwähler nach Absatz 4, handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken.
  4. Absatz 4,Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettels und unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2 bis 6 finden sinngemäß Anwendung.