Absatz einsGemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, für kontaminiert erklärte Pflanzen oder Knollen dürfen nicht angebaut werden. Sie sind unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde zu vernichten oder unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhanges römisch IV Ziffer eins, der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, ABl. Nr. L 259 vom 18. Oktober 1993, S.1, in der Fassung der Richtlinie 2006/56/EG, zu beseitigen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht (z. B. industrielle Verarbeitung).