Kurztitel

Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 63/2007

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

10.10.2007

Text

Paragraph 5,

Schutzmaßnahmen

  1. Absatz einsGemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, für kontaminiert erklärte Pflanzen oder Knollen dürfen nicht angebaut werden. Sie sind unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde zu vernichten oder unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhanges römisch IV Ziffer eins, der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, ABl. Nr. L 259 vom 18. Oktober 1993, S.1, in der Fassung der Richtlinie 2006/56/EG, zu beseitigen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht (z. B. industrielle Verarbeitung).
  2. Absatz 2Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Sie sind unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde einer Verwendung oder Behandlung gemäß Anhang römisch IV Ziffer 2, der in Absatz eins, genannten Richtlinie zuzuführen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht (z. B. Verwendung als Speise- oder Wirtschaftskartoffeln).
  3. Absatz 3Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 für kontaminiert bzw. wahrscheinlich kontaminiert erklärte Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume und sonstige Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial sind entweder gemäß Anhang römisch IV Ziffer 3, der in Absatz eins, genannten Richtlinie zu reinigen und zu desinfizieren oder zu vernichten.
  4. Absatz 4Bei einer Sicherheitszone gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, sind die Maßnahmen gemäß Anhang römisch IV Ziffer 4, der in Absatz eins, genannten Richtlinie anzuwenden.