Absatz einsVom Verbot des Paragraph eins, sind ausgenommen:
- Ziffer einsFahrzeuge der mit behördlichen Angelegenheiten der Schifffahrt, der Gewässeraufsicht, der Fischereiaufsicht und des Naturschutzes, der mit Angelegenheiten der öffentlichen Wasserbauverwaltung, der Vermessung, der Grenzmarkierung, der Hydrographie, der Meteorologie und Geodynamik befassten Organe sowie Fahrzeuge der Biologischen Station Neusiedlersee;
- Ziffer 2Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesheeres;
- Ziffer 3Fahrzeuge des Rettungsdienstes und des Feuerlöschdienstes sowie die im Rahmen von Such- und Rettungsmaßnahmen verwendeten Fahrzeuge;
- Ziffer 4Fahrzeuge zur Reparatur oder Instandhaltung der Sturm- und Gewitterwarnanlagen am Neusiedlersee;
- Ziffer 5Fahrzeuge der Seefestspiele Mörbisch;
- Ziffer 6die beim Schilfschnitt verwendeten Fahrzeuge;
- Ziffer 7die bei Ausübung der Berufsfischerei verwendeten Fahrzeuge;
- Ziffer 8die bei behördlich bewilligten Bauarbeiten auf dem Neusiedlersee oder an dessen Ufer zur Güterbeförderung verwendeten Fahrzeuge von Baugewerbetreibenden, ausgenommen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen;
- Ziffer 9Fahrzeuge bei Fahrten anlässlich behördlicher Prüfungen für Schiffsführerinnen oder Schiffsführer;
- Ziffer 10Probefahrten von Fahrzeugen auf dem Neusiedlersee, die von Bootsbauerinnen oder Bootsbauern mit Unternehmensstandort am Neusiedlersee repariert oder erzeugt werden. Diese Ausnahme gilt nicht an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Fahrtauglichkeit oder Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen oder Ausrüstungsgegenständen;
- Ziffer 11Fahrzeuge, die im Rahmen von gemäß Paragraph 64, Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1999,, bewilligten Veranstaltungen zu Rettungs- und Hilfszwecken eingesetzt werden - ab einer Stunde vor Beginn der Veranstaltung und bis eine Stunde nach Beendigung der Veranstaltung. Diese Ausnahme gilt nicht für Veranstaltungen, die mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ausgetragen werden und
- Ziffer 12Motorfahrzeuge im Rahmen der Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 7 Schifffahrtsgesetz), die von der burgenländischen Schifffahrtsbehörde unter der ersten Ordnungsziffer 1 des amtlichen Kennzeichens zugelassen sind, oder die im Rahmen einer grenzüberschreitenden Konzession verwendet werden, die in Ungarn vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde.