Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Beschränkungen der Schifffahrt auf burgenländischen Seen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/2007

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

10.08.2007

Außerkrafttretensdatum

16.06.2021

Index

8710 Schifffahrt

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsVom Verbot des Paragraph eins, sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Fahrzeuge der mit behördlichen Angelegenheiten der Schifffahrt, der Gewässeraufsicht, der Fischereiaufsicht und des Naturschutzes, der mit Angelegenheiten der öffentlichen Wasserbauverwaltung, der Vermessung, der Grenzmarkierung, der Hydrographie, der Meteorologie und Geodynamik befassten Organe sowie Fahrzeuge der Biologischen Station Neusiedlersee;
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesheeres;
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge des Rettungsdienstes und des Feuerlöschdienstes sowie die im Rahmen von Such- und Rettungsmaßnahmen verwendeten Fahrzeuge;
    4. Ziffer 4
      Fahrzeuge zur Reparatur oder Instandhaltung der Sturm- und Gewitterwarnanlagen am Neusiedlersee;
    5. Ziffer 5
      Fahrzeuge der Seefestspiele Mörbisch;
    6. Ziffer 6
      die beim Schilfschnitt verwendeten Fahrzeuge;
    7. Ziffer 7
      die bei Ausübung der Berufsfischerei verwendeten Fahrzeuge;
    8. Ziffer 8
      die bei behördlich bewilligten Bauarbeiten auf dem Neusiedlersee oder an dessen Ufer zur Güterbeförderung verwendeten Fahrzeuge von Baugewerbetreibenden, ausgenommen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen;
    9. Ziffer 9
      Fahrzeuge bei Fahrten anlässlich behördlicher Prüfungen für Schiffsführerinnen oder Schiffsführer;
    10. Ziffer 10
      Probefahrten von Fahrzeugen auf dem Neusiedlersee, die von Bootsbauerinnen oder Bootsbauern mit Unternehmensstandort am Neusiedlersee repariert oder erzeugt werden. Diese Ausnahme gilt nicht an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Fahrtauglichkeit oder Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen oder Ausrüstungsgegenständen;
    11. Ziffer 11
      Fahrzeuge, die im Rahmen von gemäß Paragraph 64, Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1999,, bewilligten Veranstaltungen zu Rettungs- und Hilfszwecken eingesetzt werden - ab einer Stunde vor Beginn der Veranstaltung und bis eine Stunde nach Beendigung der Veranstaltung. Diese Ausnahme gilt nicht für Veranstaltungen, die mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ausgetragen werden und
    12. Ziffer 12
      Motorfahrzeuge im Rahmen der Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 7 Schifffahrtsgesetz), die von der burgenländischen Schifffahrtsbehörde unter der ersten Ordnungsziffer 1 des amtlichen Kennzeichens zugelassen sind, oder die im Rahmen einer grenzüberschreitenden Konzession verwendet werden, die in Ungarn vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurde.
  2. Absatz 2Die burgenländische Schifffahrtsbehörde darf höchstens 86 Motorfahrzeuge gemäß Absatz eins, Ziffer 12, mit der ersten Ordnungsziffer 1 des amtlichen Kennzeichens zulassen.
  3. Absatz 3Innerhalb der Beschränkung gemäß Absatz 2, wird die Anzahl der Motorfahrzeuge für
    1. Ziffer eins
      die Personenbeförderung auf 73,
    2. Ziffer 2
      die Güterbeförderung, den Remork, die Erbringung von sonstigen Leistungen (zB Abschleppen und Bergen von Wasserfahrzeugen, Schwimmbagger, Einsatz im Rahmen von Segelschulen und Kite-Surf-Schulen) auf 13 Fahrzeuge
    eingeschränkt.
  4. Absatz 4Die zahlenmäßigen Beschränkungen des Absatz 3, dürfen überschritten werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gesamtzahl der Motorfahrzeuge gemäß Absatz 2, nicht überschritten wird und
    2. Ziffer 2
      keine Erhöhung der Beeinträchtigung der geschützten Interessen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 bis 6 sowie 11 Schifffahrtsgesetz durch die Überschreitung eintritt.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021

Gesetzesnummer

20000632

Dokumentnummer

LBG40007919