Kurztitel

Beschränkungen der Schifffahrt auf burgenländischen Seen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 49/2007

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

10.08.2007

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsAuf den Lacken im Seewinkel, dem Neufelder See und dem Neusiedlersee ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet sind, verboten; dieses Verbot gilt auch für stillliegende Fahrzeuge und Schwimmkörper.
  2. Absatz 2Als Ausstattung gemäß Absatz eins, gelten Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines Verbrennungsmotors.