Kurztitel

Bekämpfung der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und Tomate

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 57/1999 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 36/2007

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

17.05.2007

Text

Paragraph 6,

Maßnahmen bei Verdacht

  1. Absatz einsDas Verbringen aller Aufwüchse, Partien, Sendungen oder Teile von Wirtspflanzen, bei denen sichtbare Symptome der vom Schadorganismus verursachten Krankheit festgestellt wurden oder aufgrund einer wissenschaftlichen Untersuchung ein Verdacht des Auftretens des Schadorganismus besteht, ist bis zur Abklärung des Verdachtes verboten.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde kann das Verbringen solcher Partien oder Sendungen ausnahmsweise und unter amtlicher Überwachung zulassen, wenn der Antragsteller nachweist, dass keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus gegeben ist.
  3. Absatz 3Bei Auftreten eines solchen Verdachtes hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Ausgangspunkt der vermuteten Infektion zu erheben und weitere Vorkehrungen nach Artikel 4, der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG, zu treffen.