Absatz einsDer Gebrauch der jeweiligen Volksgruppensprache hat mindestens zwölf Stunden in der Woche zu erfolgen. Soweit nicht zwingende organisatorische Gründe (zB Gruppeneinteilung, Dienstpläne des Betreuungspersonals) entgegenstehen, ist für die Betreuung in der Volksgruppensprache tunlichst an jedem Tag, an dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöffnet ist, eine Stunde zu verwenden.