Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Kehrgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2005, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

25.10.2006

Außerkrafttretensdatum

21.02.2007

Beachte

Laut LGBl. Nr. 55/2006:

Paragraph 2, Absatz 3, wurde mit Erkenntnis vom 28. September 2006, G 135/05-6,

als verfassungswidrig aufgehoben.

Text

Reinigungs- und Instandhaltungspflicht

Paragraph 2, (1) Alle Feuerungsanlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass eine Ablagerung und Entzündung von Verbrennungsrückständen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird.

  1. Absatz 2,Für die Überprüfung oder die erforderliche Reinigung sämtlicher Feuerstätten sowie der Abgasleitung von Gasfeuerstätten (Außenwandgasgeräte) und den Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen eines Gebäudes ist die oder der Verfügungsberechtigte analog den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgelegten Zeitabständen verantwortlich.
  2. Absatz 3,(Als verfassungswidrig aufgehoben)
  3. Absatz 4,Die Überprüfung oder die erforderliche Reinigung von Feuerstätten für feste Brennstoffe und von Ölöfen mit Verdampferbrennern sowie dazugehörige Verbindungsstücke kann auch von der oder dem Verfügungsberechtigten durchgeführt werden.

Die Überprüfung oder die erforderliche Reinigung von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, sowie von Abgasleitungen sind von der oder dem Verfügungsberechtigten durch dazu berechtigte Gewerbetreibende durchführen zu lassen. Über diese Überprüfung oder die erforderliche Reinigung ist ein schriftlicher Nachweis (zB Arbeitsbericht) zu führen und mindestens drei Jahre zur Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.

  1. Absatz 5,Feuerungsanlagen, die länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen nicht der Überprüfungs- bzw. Reinigungspflicht. Die Nichtbenützung ist der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer schriftlich anzuzeigen. Wird die Feuerungsanlage wiederbenützt, ist dies der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer anzuzeigen. Vor der Wiederbenützung der Feuerungsanlage ist jedenfalls eine Funktionsprüfung durchzuführen.