Kurztitel

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 43/2006

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31,

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Text

Paragraph 31,

Verwehrung der Sozialhilfe

  1. Absatz einsDie Instandsetzung oder der Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln vor Ablauf der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Gebrauchsdauer kann ganz oder teilweise verwehrt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der oder des Hilfesuchenden oder auf Missbrauch zurückzuführen ist.
  2. Absatz 2Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß Paragraph 23 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß Paragraph 24, hat sich nicht auf Kosten zu erstrecken, die
    1. Ziffer eins
      von dritter Seite sichergestellt sind;
    2. Ziffer 2
      vom behinderten Menschen oder von seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen ohne Rücksicht auf die Behinderung für Zwecke der Erziehung und Schulbildung (Berufsausbildung) aufgewendet werden müssten;
    3. Ziffer 3
      vom behinderten Menschen oder von seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen mit Rücksicht auf die Behinderung und die Einkommensverhältnisse zusätzlich aufgewendet werden könnten, oder
    4. Ziffer 4
      mit Rücksicht auf die Bildungsfähigkeit und Bildungsmöglichkeit (Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit) des behinderten Menschen einen Erfolg nicht erwarten lassen.
  3. Absatz 3Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung darf ferner nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das 65. Lebensjahr vollendet hat.
  4. Absatz 4Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß Paragraph 26, darf nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat.