Absatz einsDie Hilfe zur beruflichen Eingliederung umfasst
- Ziffer einsdie Berufsfindung;
- Ziffer 2die berufliche Ausbildung (Anlernung);
- Ziffer 3die Ein-, Um- und Nachschulung sowie Betreuung in Betrieben, Lehrwerkstätten oder ähnlichen Einrichtungen für die Dauer von maximal acht Monaten; wenn jedoch der Erfolg der Maßnahme nur durch Gewährung einer die acht Monate überschreitenden Hilfe gewährleistet werden kann, so ist diese bei Bedarf für die tatsächlich notwendige Zeit zuzuerkennen;
- Ziffer 4die Erprobung auf einem Arbeitsplatz sowie
- Ziffer 5Zuschüsse zur behindertengerechten Adaptierung von Privatfahrzeugen, die zur Erreichung des Arbeitsplatzes benötigt werden. Die Höhe der Zuschüsse und die Art der möglichen Adaptierungen ist durch die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.