Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten;
Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden auf die Landesregierung
LGBl.Nr. 20/1973
Paragraph eins
01.06.1973
Der Landesregierung wird die Besorgung der nachstehend angeführten Angelegenheiten des römisch eins. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, übertragen: