Kurztitel

Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden auf die Landesregierung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 20/1973

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1973

Text

Paragraph eins

Der Landesregierung wird die Besorgung der nachstehend angeführten Angelegenheiten des römisch eins. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, übertragen:

  1. Ziffer eins
    Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten;
  2. Ziffer 2
    die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug auf die Gemeindebeamen des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Liquidierung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.