Kurztitel

Landschaftsschutzgebiet, Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 19/1972

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

29.06.1972

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz einsUnabhängig von einer Bestrafung kann die Landesregierung Personen, die in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Paragraph 2, Litera a,, b, c, d, e, f, g, h, und i und des Paragraph 3, Eingriffe in das Landschaftsbild vorgenommen oder Bauten errichtet haben, auftragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen und Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand herzustellen.
  2. Absatz 2Ein Auftrag gem. Absatz eins, ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens mehr als 2 Jahre vergangen sind.