Landschaftsschutzgebiet, Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz
LGBl.Nr. 19/1972
Paragraph 4,
29.06.1972
Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei und der Betrieb behördlich genehmigter Anlagen sowie Veränderungen, die im Zuge der Herstellung einer behördlich genehmigten Anlage vermeidlich geworden sind, bleiben unberührt.