Absatz 2,Die bei einem Auftrag gem. Absatz eins, entstehenden Kosten hat der Verpflichtete zu tragen. Der Grundeigentümer hat die zu Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
Teilnaturschutzgebiet, Grundstücke in der KG. Deutschkreutz
LGBl.Nr. 28/1979
Paragraph 6
27.03.1979
(1)Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen oder Anlagen zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.