Kurztitel

Teilnaturschutzgebiet, Grundstücke in der KG. Deutschkreutz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 28/1979

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

27.03.1979

Text

Paragraph 3

  1. Absatz eins,Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt.
  2. Absatz 2,Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, doch ist die Errichtung von Futterständen verboten.