Kurztitel

Landschaft- und Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Siegendorf

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 31/1970

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

08.09.1970

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz einsUnabhängig von einer Bestrafung kann die Landesregierung Personen, die in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Paragraph 2, Eingriffe in das Landschaftsbild vorgenommen oder Bauten errichtet haben, auftragen, binnen einer angemessenen Frist Anlagen oder Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand herzustellen.
  2. Absatz 2Ein Auftrag gemäß Absatz eins, ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens mehr als 2 Jahre vergangen sind.