Landschaft- und Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Siegendorf
LGBl.Nr. 31/1970
Paragraph 5,
08.09.1970
Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche Zwecke, sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des Paragraph 2, bewilligen.