Landschaft- und Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Siegendorf
LGBl.Nr. 31/1970
Paragraph 4,
08.09.1970
Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und die Aufstellung von Hochständen ist jedoch verboten.