Landschaft- und Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Siegendorf
LGBl.Nr. 31/1970
Paragraph 3,
08.09.1970
Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unberührt, eine Düngung ist jedoch nur auf den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits kultivierten Flächen erlaubt.