Kurztitel

Teilnaturschutzgebiet, „Haidel“ in der KG. Nickelsdorf

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 29/1979

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.03.1979

Text

Paragraph 6

  1. Absatz eins,Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen oder Anlagen zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.
  2. Absatz 2,Die bei einem Auftrag gem. Absatz eins, entstehenden Kosten hat der Verpflichtete zu tragen. Der Grundeigentümer hat die zu Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
  3. Absatz 3,Ein Auftrag gem. Absatz eins, ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der richtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.