Teilnaturschutzgebiet, „Haidel“ in der KG. Nickelsdorf
LGBl.Nr. 29/1979
Paragraph 4
27.03.1979
Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den im Paragraph 2, angeordneten Verboten und Beschränkungen bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.