Kurztitel

Teilnaturschutzgebiet, „Haidel“ in der KG. Nickelsdorf

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 29/1979

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

27.03.1979

Text

Paragraph 4

Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den im Paragraph 2, angeordneten Verboten und Beschränkungen bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.