Kurztitel

Teilnaturschutzgebiet, „Haidel“ in der KG. Nickelsdorf

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 29/1979

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

27.03.1979

Text

Paragraph 2

  1. Absatz eins,In dem im Paragraph eins, genannten Gebiet ist jeder Eingriff verboten, der die Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigt. Ausgenommen von dem Verbot sind Maßnahmen, die im Interesse der Sicherheit von Menschen oder der Vermeidung bedeutender Sachschäden vorgenommen werden müssen.
  2. Absatz 2,Insbesondere ist es verboten:
    1. Litera a
      den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle abzulagern oder die Bodenbeschaffenheit auf andere Weise zu verändern;
    2. Litera b
      Grasflächen abzubrennen;
    3. Litera c
      Bauten aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;
    4. Litera d
      Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt;
    5. Litera e
      die in diesem Schutzgebiet vorkommenden Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder auszureißen;
    6. Litera f
      freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;
    7. Litera g
      standortfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen;
    8. Litera i
      störenden Lärm zu erregen;
    9. Litera j
      die Flächen zu düngen.