Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Vollnaturschutzgebiet, Gebiet des Junger-Berges in der

Katastralgemeinde Jois

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1965,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

24.12.1965

Text

Paragraph 3, Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt, die forstwirtschaftliche Nutzung ist nur mit Zustimmung der Landesregierung erlaubt.

Die rechtmäßige Ausübung der Jagd ist nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die Ausübung der Jagd dem Zweck der Schutzmaßnahmen widersprechen würde.