Kurztitel

Teilnaturschutzgebiet, Bereich des „Zylinderteiches“ in der KG. Hornstein

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 12/1988

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

27.02.2006

Text

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des Paragraph 2, erteilen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit den verfügungsberechtigten Eigentümern bzw. Beisitzern von Grundstücken entgegen den Bestimmungen des Paragraph 2, Maßnahmen (Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung der Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.