Absatz eins,In dem im Paragraph eins, genannten Gebiet ist jeder Eingriff, der der Erhaltung der Pflanzenwelt zuwiderläuft oder der das ökologische Gleichgewicht stört, verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.