Kurztitel

Vollnaturschutzgebiet, Gebiet des Hackelsberges in der Katastralgemeinde Jois

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 35/1965

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

24.12.1965

Text

Paragraph 2,

In dem im Paragraph eins, genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.

Insbesondere ist verboten:

  1. Litera a
    den natürlichen Zustand zu verändern, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt oder Chemikalien irgendwelcher Art (insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und dergleichen) einzubringen oder die Bodengestaltung auf andere Weise zu ändern;
  2. Litera b
    Gehölz oder Buschwerk durch Abholzen oder Abbrennen zu entfernen oder Grasflächen abzubrennen;
  3. Litera c
    Bauwerke aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;
  4. Litera d
    Tafeln, Inschriften und dergleichen anzubringen, soferne es sich nicht um Tafeln der Naturschutzbehörde handelt;
  5. Litera e
    Pflanzen (der beschützten Arten) zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben, sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
  6. Litera f
    freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;
  7. Litera g
    standortfremde Pflanzen und Tiere auszusetzen;
  8. Litera h
    störenden Lärm zu erregen;
  9. Litera i
    das Gebiet zu betreten, soferne dies nicht anlässlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder in Ausübung der rechtmäßigen Jagd geschieht.