Kurztitel
Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf die Landesregierung
Text
§ 1Paragraph eins
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 51/1991, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Verwaltungsgemeinschaften Mannersdorf-Oberloisdorf und Schachendorf-Schandorf der Landesregierung übertragen:Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des römisch eins. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Verwaltungsgemeinschaften Mannersdorf-Oberloisdorf und Schachendorf-Schandorf der Landesregierung übertragen:
Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten;
die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug auf die Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.