Kurztitel
Übetragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
Text
§ 1Paragraph eins
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Hirm, Antau, Siegendorf, Zagersdorf, Kaisersdorf, Weingraben, Kittsee, Edelstal und für den aufgrund des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gebildeten Gemeindeverbandes Lackenbach-Ritzing der Landesregierung übertragen:Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des römisch eins. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Hirm, Antau, Siegendorf, Zagersdorf, Kaisersdorf, Weingraben, Kittsee, Edelstal und für den aufgrund des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gebildeten Gemeindeverbandes Lackenbach-Ritzing der Landesregierung übertragen:
Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten;
die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug auf die Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.