Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches von Gemeinden auf die Landesregierung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 37/1992

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Text

Paragraph eins

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des römisch eins. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinde Gattendorf und für die aufgrund der Burgenländischen Gemeindeordnung gebildeten Verwaltungsgemeinschaften Eltendorf-Königsdorf, Großpetersdorf-Jabing, Kittsee-Edalstal, Neudorf-Potzneusiedl, Neuhaus am Klausenbach und Siegendorf-Zagersdorf der Landesregierung übertragen:

  1. Ziffer eins
    Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten;
  2. Ziffer 2
    die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug auf die Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.