Bundesland

Burgenland

Kurztitel

Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf die Landesregierung, Neustift bei Güssing

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 64/1991

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Text

Paragraph eins

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des römisch eins. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für den aufgrund des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gebildeten Gemeindeverband Neustift bei Güssing der Landesregierung übertragen:

  1. Ziffer eins
    Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten;
  2. Ziffer 2
    die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug auf die Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.