Weiterverleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an mehrere Gemeinden
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 4/1973
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins,
Inkrafttretensdatum
01.01.1971
Text
§ 1Paragraph eins,
Nachstehende Gemeinden wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Stadtgemeinde” weiterverliehen:Nachstehende Gemeinden wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Stadtgemeinde” weiterverliehen: