Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 42 aus 1981, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 54/2005

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

26.07.2005

Außerkrafttretensdatum

17.12.2013

Text

Artikel 32

Mitwirkung der Bundesregierung; Beharrungsbeschluß

  1. Absatz eins,Alle Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind unmittelbar nach Beschlußfassung vor ihrer Kundmachung von der Landeshauptfrau oder vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muß zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Die Zustimmung gilt als gegeben, wenn die Bundesregierung nicht binnen acht Wochen vom Tage, an dem der Gesetzesbeschluß beim zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, daß die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.
  3. Absatz 3,Erhebt die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluß des Landtages binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluß beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, Einspruch, darf der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages wiederholt. Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.