(3)Absatz 3Das Verbringen von Bienenvölkern gemäß Abs. 1 sowie das Zurückverbringen in die Gemeinde des Heimatbienenstandes ist spätestens 8 Tage im Voraus der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Meldung hat den derzeitigen Standort der Bienenvölker, den Ort, an den die Bienenvölker verbracht werden sollen sowie gegebenenfalls den Ort der Quarantänemaßnahmen gemäß Abs. 2 zu umfassen.Das Verbringen von Bienenvölkern gemäß Absatz eins, sowie das Zurückverbringen in die Gemeinde des Heimatbienenstandes ist spätestens 8 Tage im Voraus der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Meldung hat den derzeitigen Standort der Bienenvölker, den Ort, an den die Bienenvölker verbracht werden sollen sowie gegebenenfalls den Ort der Quarantänemaßnahmen gemäß Absatz 2, zu umfassen.